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Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz

Kinder und Jugendliche verdienen den besonderen Schutz unserer Gesellschaft. Alle Erwachsenen stehen somit in der Verantwortung, Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen, zum Beispiel in bestimmten Medien oder vor den Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums zu schützen. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Es regelt unter anderem den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen, Computerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat auch für uns oberste Priorität. Diesen Schutz von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen wollen auch wir positiv begleiten. Im Internetportal www.jugendschutzaktiv.de finden Sie u.a. den vollständigen Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes und die wichtigsten Begriffe aus diesem Gesetz werden Ihnen dort zusätzlich erläutert. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Beachtung der Zusagen unserer Käufer i.S. des § 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) 

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.

Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Markenoder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre aktive Unterstützung im Bereich des Jugendschutzes, weitere Informationen entnehmen Sie den o.a. Links oder benutzen die Verlinkung im Bereich der Fußzeile unter "Links" .

Ihr Team wein-saale-unstrut.de